Das EU-Vernichtungsverbot für Textilien und seine Schlupflöcher
Die Textilindustrie zählt zu den ressourcenintensivsten Branchen weltweit. Besonders die Fast Fashion-Industrie ist einer der größten Verbraucher und Verschmutzer von Wasser, ist ein gewaltiger Emittent von Mikroplastik und trägt zur Schädigung des Klimas bei. Zum einen in der Produktion, zum anderen aber auch durch die entstehenden Müllberge. Ganze Regionen im globalen Süden wie zum Beispiel in der Atacama-Wüste sind zu einer Altkleider-Lagerstätte verkommen. Ein Teil des Problems ist die Vernichtung von nicht verkaufter Ware durch die Unternehmen, da es sie billiger kommt als die Wiederverwertung. Gerade im Onlinehandel ist diese Praxis weit verbreitet. Die EU hat bereits einige Schritte zu einer Entwicklung in Richtung nachhaltiger Produkte gesetzt, mit dem Ziel diese kreislauffähig zu gestalten und sowohl Ressourcen zur Herstellung als auch Abfälle zu verringern.
Durch die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) wurde ein grundsätzliches Vernichtungsverbot unverkaufter Bekleidung, Accessoires und Schuhe festgelegt. Aus gutem Grund, denn der Handlungsbedarf ist erheblich. Die Europäische Kommission hat am 9. Februar jedoch neue ergänzende Vorschriften verabschiedet. Diese legen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot unverkaufter Bekleidung, Accessoires und Schuhe fest. Diese Ausnahmen stehen in der Kritik, die neue Regelung durch zu viele Schlupflöcher zu kontakarieren.
Zudem werden Unternehmen verpflichtet offenzulegen, welche Mengen unverkaufter Konsumgüter als Abfall entsorgt werden.
Die Textilbranche in wichtigen Fakten
- Die Textilproduktion hat sich zwischen den Jahren 2000 und 2015 verdoppelt, besonders der Fast Fashion Bereich ist stark gewachsen
- Bis 2030 soll der Verbrauch voraussichtlich um 63% steigen, von derzeit 62 Millionen Tonnen auf 102 Millionen Tonnen im Jahr 2030
- Die Textilbranche ist für rund 10% der weltweiten CO₂-Emissionen verantwortlich
- Nach EU-Angaben werden in Europa jährlich schätzungsweise 4 – 9 % aller unverkauften Textilien zerstört, bevor sie je getragen werden.
- Diese Vernichtung verursacht rund 5,6 Millionen Tonnen CO₂-Emissionen pro Jahr, ein Umfang, der in etwa den Nettoemissionen eines Landes wie Schweden im Jahr 2021 entspricht.
- In Deutschland werden im Onlinehandel jedes Jahr fast 20 Millionen zurückgesandte Artikel entsorgt.
- In Frankreich werden allein Produkte im Wert von etwa 630 Millionen € pro Jahr vernichtet.
Diese Zahlen zeigen klar, dass es sich nicht um ein marginales Randphänomen handelt, sondern um ein signifikantes strukturelles Problem entlang der Wertschöpfungskette.
Die wichtigsten Infos zur neuen Vernichtungsregelung im Überblick
Geltende Regelung und Fristen
– Die neuen Maßnahmen zum Vernichtungsverbot wurden am 9. Februar 2026 von der Europäischen Kommission beschlossen und unter die Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) gestellt.
– Das Verbot der Zerstörung unverkaufter Kleidung, Schuhe und Accessoires gilt ab dem 19. Juli 2026 für große Unternehmen.
– Für mittelgroße Unternehmen tritt das Verbot ab 2030 in Kraft.
Verpflichtende Offenlegung / Reporting
– Parallel zum Verbot wird ein standardisiertes Format zur Offenlegung der Mengen unverkaufter, entsorgter Produkte eingeführt, das für große Unternehmen ab Februar 2027 gilt.
– Reporterfordernisse umfassen u. a. Anzahl und Gewicht der entsorgten Produkte, Gründe für die Entsorgung, verwendete Verwertungswege und Maßnahmen zur Vermeidung von Vernichtung.
Ausnahmen und Durchsetzung
– Ausnahmen vom Vernichtungsverbot sind streng definiert (z. B. Sicherheitsrisiken, irreparable Schäden), und nationale Behörden sind für die Überwachung und Durchsetzung zuständig.
– Mikro- und Kleinunternehmen sind derzeit von der Pflicht ausgenommen, aber große und mittlere Unternehmen müssen vollständig compliant sein.
Kritik an den Schlupflöchern
Der deutsche Recyclingverband bvse sieht in diesen Ausnahmen jedoch erhebliche Risiken. „Die Ausnahmetatbestände des delegierten Rechtsakts sind sehr weit gefasst und könnten das eigentliche Vernichtungsverbot faktisch unterlaufen“, kritisiert bvse-Rechtsreferentin Ra´in Xandra Hennemann. Insbesondere Ausnahmen aus technischen Gründen oder bei bestimmten Produktmerkmalen eröffnen die Möglichkeit, weiterhin große Mengen neuwertiger Textilien aus dem Kreislauf auszuschleusen und der Verbrennung zuzuführen.
Nach Auffassung des bvse steht die Regelung teilweise im Widerspruch zu den Grundprinzipien der europäischen Abfallhierarchie. „Wer die Abfallhierarchie ernst nimmt, darf die vermeintlich technische Unmöglichkeit, Etiketten oder Logos aus Textilien zu entfernen, nicht als Vorwand für die Vernichtung nutzen. Hersteller sind vielmehr gefordert, Etiketten und Logos im Sinne der Ökodesign-Vorgaben so anzubringen, dass sie problemlos entfernt werden können und unverkaufte Ware der Wieder- beziehungsweise Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden kann“, betont Hennemann.
Das Vernichtungsverbot trifft vor allem jene Unternehmen, die:
– in der EU lagern
– in der EU retournieren
– in der EU inventarisieren
also genau die Player, die bereits regulär, transparent und strukturiert arbeiten.
Die unbequeme Realität: Wer seine Überschüsse außerhalb der EU hält, fällt in vielen Fällen nicht unter das operative Herz der Verordnung. Das Gesetz reguliert Bestände – nicht Geschäftsmodelle. Das Verbot der Kleidervernichtung ist richtig. Aber ohne Durchgriff auf grenzüberschreitende Logistikmodelle bleibt es ein partieller Eingriff.
