Was sich mit der neuen EU-Verpackungsverordnung ändert

Kopie von pro.earth Redaktionsvorlage NEU(1386)

Am 12. August 2026 ist es so weit: Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) geht schrittweise in die Umsetzung. Die PPWR ist ein zentraler Baustein des European Green Deal und des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Sie zielt darauf ab, den wachsenden Verpackungsabfall in der EU zu reduzieren. Damit werden für Unternehmen erstmals einheitliche und verbindliche Anforderungen an Verpackungen über alle Mitgliedsstatten der EU hinweg definiert und ersetzt schrittweise bisherige nationale Regelungen. 

Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird nach einer 18-monatigen Übergangsfrist ab dem 12. August 2026 verbindlich angewendet.

 

Warum wird die neue EU-Verpackungsverordnung eingeführt?

Verpackungen haben wichtige Funktionen: sie schützen das Lebensmittel, erleichtern den Transport, bieten Platz für Information und vieles mehr. Gleichzeitig belasten sie die Umwelt: Laut der Europäischen Kommission befinden sich 40 Prozent der in der EU verwendeten Kunststoffe in Verpackungen und die Hälfte des Meeresmülls stammt aus Verpackungsmaterial.

Durchschnittlich produziert jeder Europäer jährlich fast 180 Kilogramm Verpackungsabfall, Tendenz steigend. Ohne Gegenmaßnahmen würde der Anteil bis 2030 um weitere 19 Prozent zunehmen, bei Kunststoffverpackungen sogar um 46 Prozent.

Hier setzt die neue EU-Verpackungsverordnung an. Sie soll die Kreislaufwirtschaft stärken und dazu beitragen, dass Verpackungen umweltverträglicher werden – durch weniger Abfälle, mehr Wiederverwendung und Recycling.

Ziele der neuen PPWR

  • Vermeidung von Verpackungsabfällen
  • die Reduktion des Verbrauchs von Primärrohstoffen
  • Verpackungen recyclingfähiger zu gestalten
  • die Steigerung des Einsatzes von Rezyklaten
  • die europaweite Stärkung der Kreislaufwirtschaft

 

Wen betrifft die PPWR?

Die PPWR betrifft ALLE Wirtschaftsakteure in der Verpackungslieferkette:

  • Erzeuger (Hersteller von Verpackungen und verpackten Produkten)
  • Markeninhaber und Abfüller
  • Lieferanten (Zulieferer von Verpackungsmaterialien)
  • Importeure aus Drittstaaten (bringen Verpackungen aus Nicht-EU-Ländern auf den EU-Markt)
  • Vertreiber (Groß- und Einzelhandel)
  • Onlinehandel und Fulfillment-Dienstleister
  • Gastronomie und Außer-Haus-Verkauf

 

Welche Verpackungen sind betroffen?

Die Verordnung unterscheidet nicht nach Produkt sondern nach Verpackungsart. Sie gilt für ALLE Verpackungen unabhängig vom Material — Kunststoff, Karton, Wellpappe, Glas, Metall, Holz — und unabhängig von der Branche. B2B-Verpackungen, Transportverpackungen, E-Commerce-Verpackungen und Verkaufsverpackungen fallen gleichermaßen unter die Regelungen.

  • Primärproduktionsverpackungen – für unverarbeitete Produkte direkt aus der Erzeugung (meist aus der Landwirtschaft)
  • Verkaufsverpackungen – zusammen mit dem Produkt direkt an Kunden verkauft
  • Umverpackungen – die mehrere einzelne Verkaufsprodukte zusammenhalten
  • Transport und Versandverpackungen – die Produkte beim Transport schützen
  • Serviceverpackungen – die direkt beim Verkauf im Geschäft oder Gastronomiebetrieb mit Produkten befüllt (inklusive Verpackungen zum Mitnehmen „Take Away“)
  • Mehrwegverpackungen – die wiederverwendbar sind
  • Industrie und Exportverpackungen

 

Die sechs Kernpflichten der PPWR

Die neue Verordnung umfasst den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung von der Gestaltung über die Materialwahl, Erzeugung, Kennzeichnung, Wiederverwendung bis hin zur gesamten Organisation der Entsorgung. Die folgenden Pflichten kommen auf alle Wirtschaftsakteure zu:

1) Reduktion besorgniserregender Stoffe ab August 2026

  • Summengrenzwert für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom) darf 100 mg/kg nicht überschreiten​
  • Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt

2) Anforderungen für die Recyclingfähigkeit ab 2030 bzw. 2035

Die Verordnung definiert diesbezüglich zwei Ebenen:

  • Design for Recycling: Die Gestaltung der Verpackung soll eine hochwertige stoffliche Verwertung möglich machen
  • Recycling at Scale: Die Verpackung soll in ausreichendem Umfang gesammelt, sortiert und recycelt werden

Verpackungen sollen bis 2030 uneingeschränkt recyclingfähig werden. Um das zu erreichen, werden unter anderem Kriterien für die Gestaltung von Verpackungen vorgeschrieben und verbindliche Pfandsysteme für Kunststoffflaschen und Aluminiumdosen eingeführt.

3) Mindestrezyklatanteile in Verpackungen (ab 2030/2040)

  • Ab 2030 werden verbindliche Mindestanteile an Post Consumer Rezyklat (aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnenes Material) eingeführt. Die konkreten Quoten hängen von der jeweiligen Verpackungskategorie ab und steigen bis 2040 weiter an.
  • Ab 2030:
    • 30% Rezyklatanteil bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET und Einweggetränkeflaschen  enthalten
    • 10%  bei kontaktempfindlichen Verpackungen anderer Kunststoffe und
    • 35%​ bei sonstigen Kunststoffverpackungen
  • Ab 2040 steigen die Mindestprozentsätze auf bis zu 65% an.

4) Kompostierbare Verpackungen

  • Ab 2028 müssen bestimmte Verpackungen und Aufkleber kompostierbar sein​
  • Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass bestimmte Verpackungen nur kompostierbar bereitgestellt werden dürfen, wenn geeignete Abfallsysteme vorhanden sind

5) Minimierung von Verpackungen

  • Ab 2030 müssen Gewicht und Volumen auf das notwendige Mindestmaß  reduziert werden​.
  • Daher sollen unnötige Verpackungen, wie zum Beispiel Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Restaurants und Cafés verzehrt werden, Einwegverpackungen für Obst und Gemüse, kleine Tüten für Zucker oder Ketchup in Restaurants oder Miniatur-Shampooflaschen und andere Miniaturverpackungen in Hotels verboten werden.
  • Für den elektronischen Versandhandel gilt eine Obergrenze von max. 50% Leerraum.

6) Wiederverwendbare Verpackungen

  • Verpackungen müssen so konzipiert sein, dass sie mehrfach verwendet oder wiederbefüllt werden können und Teil eines funktionierenden Wiederverwendungssystems sind.
  • Ab 2030 müssen  10 % der Umverpackungen und 40 % der Transport- und Verkaufsverpackungen wiederverwendbar sein.
  • Bis 2040 soll dieser Anteil auf 50 % ALLER Verpackungen erhöht werden.

 

Hinzukommen Kennzeichnungspflichten ab 2028 und die sogenannte „Erweiterte Herstellerverantwortung“ (EPR). Diese bedeutet, dass Unternehmen verpflichtet sind, sich an der Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen zu beteiligen und beinhaltet unter anderem:

  • die Registrierung in nationalen Verpackungsregistern
  • die regelmäßige Berichterstattung über in Verkehr gebrachte Verpackungsmengen.
  • Lieferanten müssen Konformitätserklärungen und technische Dokumentationen liefern