Bundestag beschließt neues Gesetz für Erneuerbares Heizen

Am 8. September 2023 hat der Deutsche Bundestag die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie Eckpunkte für die neue Förderung des Heizungstausches beschlossen. Auf dieser Grundlage werden nun die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet und innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die neuen Bedingungen treten mit 1. Januar 2024 in Kraft – sollen   aber unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete gelten. Für Bestandsbauten wird eine kommunale Wärmeplanung der Dreh- und Angelpunkt sein, die schrittweise umgesetzt wird.

 

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

Neubauten

Ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren – also beispielsweise Solar, Wind, Holz oder grünem Wasserstoff. Somit wären, wenn eine neue Heizung eingebaut werden soll, folgende Modelle möglich:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • Unter bestimmten Bedingungen: sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind).

 

Bestehende Gebäude

Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Dies soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglichen.

  • In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht.
  • In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.

 

Für bestehende Gebäude sind neben den oben genannten noch weitere Optionen vorgesehen:

  • Biomasseheizung,
  • Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.

 

Funktionierende Gas- und Ölheizungen

Diese dürfen weiterhin betrieben werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.
Ist die fossile Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – sogenannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (auch gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.

Um auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden:

  • Ab dem 1.1.2029 15 %,
  • ab dem 1.1.2035 30 % und
  • ab dem 1.1.2040 60 %.

 

Förderung für Heizungstausch

Alle Maßnahmen zum Einbau eines neues Heizsystems werden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wahlweise mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit unterstützt. So sind bis zu 70% Förderung möglich.

  • Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten erhalten.
  • Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30% Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus).
  • Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert.
  • Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70%.
  • Zusätzlich ist neu ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt.
  • Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15% (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20%) Investitionskostenzuschuss gefördert.
  • Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten.
  • Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 1.1.2024 Inkrafttreten.

 

Für Mieter*innen

Durch die weitreichende Förderung des Heizungsaustauschs werden auch die Mieterinnen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen geschützt, denn die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung den Mieterinnen und Mietern zu Gute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter für alle Heizungsaustausche. Damit ist sichergestellt, dass durch die Beteilung des Staates an Kosten der Wärmewende Mieterhöhungen auf das erforderliche Maß begrenzt werden.

„Vermieter*innen sollen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Bezugskosten für biogene Brennstoffe (Biomethan, Pellets, …) nur in der Höhe weitergeben dürfen, die zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfallen würde. So soll vermieden werden, dass Gasheizungen eingebaut werden und dann die Bezugskosten eventuell teures Biogas an die Mieter*innen weitergegeben wird.“ schreibt wienenergie.

 

Bußgeld bei Verstoß

Ab 2024 muss man maximal 5.000 Euro Strafe zahlen, falls man gegen folgende Punkte verstößt:

  • Verpflichtende Betriebsgpüfung der Wärmepumpe (§ 60a GEG)
  • Verpflichtende, rechtzeitige  Überprüfung der Heizungsanlage (§ 60b GEG)
  • rechtzeitige Durchführung von Optimierungsmaßnahmen (§ 60c GEG)

 

Es gibt auch neue Anforderung an die Dämmung von Rohrleitungen.